Maiaufruf 2019

Pressemitteilung:CSA weißt im Maiaufruf 2019 auf Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hin

Die Christlich Soziale Arbeitnehmerunion (CSA) Weilheim-Schongau weißt im diesjährigen Maiaufruf auf die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers hin.

Die Fürsorgepflicht ist eine der wichtigsten Nebenpflichten, die sich für einen Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis ergeben. Das wird gerne vergessen.

Kein Gerüst an Baustellen

Baustellen ohne Gerüst oder Hantieren mit krebserregenden Gefahrstoffen ohne Atemschutzmasken sind massive Gefährdungen der Arbeitnehmer. Dabei verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht.

Verpflichtung zum Schutz von Leben und Gesundheit

Der Arbeitgeber ist im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Schutz von Leben und Gesundheit der für ihn tätigen Arbeitnehmer verpflichtet. Sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Arbeitsschutzbestimmungen sind dabei zu beachten.

Die öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und der Arbeitsstättenverordnung.

Beispiele für öffentlich-rechtliche Fürsorgepflichten des Arbeitgebers sind:

  • den Beschäftigten ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen,
  • Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung,
  • die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen.

Private Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Beispiele sind:

  • Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und
  • Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln,

dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet.

„Der Arbeitgeber hat grundsätzlich“, so der CSA-Kreisvorsitzende von Weilheim-Schongau, Michael Schmatz, „auch einer gesundheitsschädigenden Überanstrengung der Arbeitnehmer entgegen zu wirken. Die andauernde Anordnung und Ableistung von Überstunden ist alles andere als gesundheitsfördernd.“

Keine Beschränkung

Die Verpflichtung, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, kann nicht aufgehoben oder beschränkt werden, auch nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrags (§ 619 BGB).

Bei Verstoß

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflichten, kommen seitens des Arbeitnehmers grundsätzlich folgende Redaktionsmöglichkeiten in Betracht:

  • Recht auf Zurückhaltung der Arbeitsleistung,
  • Klage auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands,
  • Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
  • Inanspruchnahme des allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Entfernungsrechts bei unmittelbarer erheblicher Gefahr.

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